Totschlag

Rechtsanwalt Ulrich übernimmt in Berlin und Brandenburg Strafmandate bei denen der Strafvorwurf eines Totschlages erhoben wird.

Gemäß § 212 I StGB wird derjenige als Totschläger bestraft, der einen Menschen tötet ohne Mörder zu sein. In diesem Fall kommt eine Freiheitsstrafe die nicht unter 5 Jahren liegt in Betracht.

In besonders schweren Fällen ist gemäß § 212 II StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Wird eine Person wegen eines Totschlags beschuldigt, sollte diese sich unverzüglich anwaltlich vertreten lassen.

Für gewöhnlich wird sich diese Person die eines Totschlags beschuldigt wird, bereits in Untersuchungshaft befinden. Der Beschuldigte muss in dieser Situation im Auge bewahren, dass er zunächst keine Angaben zu dem Tatvorwurf machen soll. In dieser Situation ist es für ihn dringend geboten von seinem Recht zu Schweigen gebrauch zu machen. Der Beschuldigte oder seine Angehörigen sollten dann schnellstmöglich Kontakt zu mir aufnehmen, damit ich den Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt besuchen kann und mit ihm die weitere Vorgehensweise besprechen kann.

Da die Begehung eines Verbrechens im Raum steht und der Beschuldigte zudem in den meisten Fällen in Untersuchungshaft sitzt, hat dieser einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Dies soll sicherstellen, dass der Beschuldigte bei dem schweren Tatvorwurf des Totschlags seine Rechte wahren kann. Er kann sich somit unverzüglich durch Rechtsanwalt Frank Ertan Ulrich vertreten lassen.

Kontaktieren Sie mich unverzüglich, damit ich mich um die Beiordnung als Pflichtverteidiger kümmern kann und somit unverzüglich mit der Vertretung der Strafsache beginne. Der Beschuldigte kann mich selbstverständlich auch selbst als seinen Pflichtverteidiger vor den Ermittlungsbehörden benennen.

Sie können mich unter meiner Kanzleinummer 030-88628650 oder Per Email mail@ra-ulrich.com erreichen.

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