Körperverletzung

Rechtsanwalt Ulrich übernimmt in Berlin und Brandenburg Strafmandate bei denen der Strafvorwurf einer Körperverletzung erhoben wird.

Die Körperverltzungsdelikte sind in den Paragraphen §§ 223 – 231 StGB geregelt.

Die einfache Körperverletzung ist in dem § 223 StGB geregelt. Danach macht sich jemand strafbar, wenn er eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Der Strafrahmen bewegt sich dabei bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Bei Hinzutreten weiterer Umstände kann eine einfache Körperverletzung als eine gefährliche Körperverletzung behandelt werden. Diese ist in dem § 224 StGB geregelt. In diesem sind bestimmte Qualifikationen die zur einfachen Körperverletzung hinzutreten müssen angegeben. So heißt es im § 224 StGB:

“ Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht,
   
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 
Dies bedeutet, dass in Fällen einer gefährlichen Körperverletzung keine Geldstrafe mehr in Betracht kommt. In den vorliegenden Fällen hat der Gesetzgeber bestimmt, dass eine Mindeststrafe in Form einer Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Diese kann je nach der Vorgeschichte des Beschuldigten zur Bewährung ausgesetzt werden.
 
Im § 226 StGB ist die schwere Körperverletzung geregelt. Eine solche kommt in Betracht, wenn die folgen der Körperverletzung für das Opfer besonders gravierend sind, so wie in den Fällen, wenn das Opfer sein Sehvermögen, sein Gehör, sein Sprechvermögen, die Fortpflanzungsmöglichkeit verliert oder ein wichtiges Glied  des Körpers verliert oder nicht mehr gebrauchen kann oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt. 
 
In diesen Fällen ist die Freiheitsstrafe eine Strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Wenn die zuvor benannten Folgen mit Absicht oder wissentlich verursacht wurden, dann ist die Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.
 
Wenn durch die Körperverletzung der Tod der verletzten Person verursacht wird, dann liegt gemäß § 227 StGB eine Körperverletzung mit Todesfolge vor. Die Mindestfreiheitsstrafe liegt in diesen Fällen bei drei Jahren, in minderschweren Fällen liegt sie zwischen einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 
Im § 229 StGB ist die fahrlässige Körperverletzung geregelt. Bei einer fahrlässigen Begehung der Körperverletzung kommt eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht.
 
Bei der einfachen Körperverletzung als auch bei der fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich gemäß § 230 StGB um Antragsdelikte. Das bedeutet, das diese nur verfolgt werden, wenn ein Strafantrag gestellt wurde oder die Strafverfolgungsbehörden ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung haben, so dass sie von Amts wegen einschreiten müssen.
 
Im § 231 StGB ist dann noch die Beteiligung an einer Schlägerei unter Strafe gestellt
 
Sollte gegen Sie der Vorwurf einer Körperverletzung erhoben worden sein, übernehme ich gerne Ihre Strafverteidigung in Berlin und Brandenburg. Kontaktieren Sie mich für ein Erstberatungsgespräch unter meiner Kanzleinummer 030-88628650 oder per Email: mail@ra-ulrich.com.   

Kommentare sind geschlossen.