Beschuldigtenvernehmung

Als Beschuldigter einer Straftat werden Sie zunächst von der Polizei oder Staatsanwaltschaft vorgeladen, um sich zu dem Strafvorwurf zu äußern. Bei einer Vorladung vor die Polizei oder Staatsanwaltschaft sollten Sie jedoch im Hinterkopf behalten, dass Sie als Beschuldigter nicht dazu verpflichtet sind eine Aussage zu tätigen. Sie haben das Recht zum Strafvorwurf zu schweigen. In der Regel sollten Sie von diesem Recht auch gebrauch machen.

Die Polizei muss sie vor jeder Befragungen und Vernehmungen in der Sie Beschuldigter einer Straftat sind oder in Frage kommen über dieses Recht belehren. Sollte sie das unterlassen, so ist Ihre Aussage nicht verwertbar.

Sollten Sie tatsächlich von der Polizei eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter erhalten haben, so machen Sie am besten zunächst von Ihrem Recht zum Schweigen gebrauch.

Eine voreilige unüberlegte Aussage könnte den späteren Verlauf des Verfahrens zu Ihrem Nachteil beeinflussen. Dies ist nicht nötig. Eine Strafverteidigung sollte wohl überlegt und strategisch durchdacht sein. Vor jeder Aussage sollte die Strafakte eingesehen werden und anhand des Inhalts der Strafakte entschieden werden, ob und wann mach sich zu dem Strafvorwurf äußern sollte.

Frühzeitige unüberlegte Aussagen könnten missverstanden werden, so dass ein bereits bestehender Anfangsverdacht der Polizei durch eine solche unüberlegte Aussage bestätigt werden könnte, obwohl Sie unschuldig sind.

Als Beschuldigter müssen Sie nicht an Ihrer eigenen Strafverfolgung mitwirken.

Die Strafverfolgungsbehörden müssen Ihnen nachweisen, dass Sie eine Straftat begangen haben. Sollten die Strafverfolgungsbehörden Zweifel an einer Tatbegehung durch Sie als Täter einer Straftat haben, werden sie von der Strafverfolgung absehen bzw. Sie werden bei Zweifeln  an der Tatbegehung vom Gericht “ In dubio pro Reo“  = „Im Zweifel für den Angeklagten“ freigesprochen.

Ob bereits genügend  Zweifel bestehen und ob es in Ihrem Fall ratsam ist eine Aussage zu dem Strafvorwurf zu tätigen, sollte mit einem Strafverteidiger gründlich besprochen werden.

Nach einer Einsicht der Strafakte wird ein Rechtsanwalt der sich mit dem Strafrecht beschäftigt am besten beurteilen, ob die Strafverfolgungsbehörden genug Beweismittel haben um eine Anklage zu erheben und ob es zu dem aktuellen Verfahrensstand sinnvoll ist, eine Aussage vor der Polizei, Staatsanwaltsschaft oder vor dem Strafgericht zu tätigen.

In Berlin und Brandenburg helfe ich Ihnen gerne als Strafverteidiger sich gegenüber den Strafvorwurf zu wehren.

Kontaktieren Sie mich unter meiner Kanzleinummer: 030-88628650

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