Hehlerei

Rechtsanwalt Ulrich übernimmt in Berlin und Brandenburg Strafmandate bei denen der Strafvorwurf einer Hehlerei erhoben wird.
Tel.: 03088628650

Die gesetzliche Regelung zur Hehlerei befindet sich im § 259 StGB

Danach macht sich jemand einer Hehlerei für strafbar, wenn er eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.

Bei einer einfachen Hehlerei droht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder zu einer Geldstrafe.

Sollte es sich bei der gehehlten Sache um eine Sache handeln durch die ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt wurden oder sollte die verletzte Person mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft leben, so wird die Hehlerei nur auf Antrag verfolgt. ( §§ 259 II, § 247 StGB)

Sollte es sich bei der Sache um eine geringwertige Sache handeln wird die einfache Hehlerei ebenfalls nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten  von Amtswegen für geboten halten ( §§ 259 II, § 247 StGB).

Neben der einfachen Hehlerei kommt noch eine Verurteilung  wegen gewerbemäßigen Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in Betracht. In all diesen Fällen kommt eine Mindestfreiheitsstrafe in Betracht.

Die gewerbsmäßige Hehlerei wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. ( § 260 I Nr. 1, 259 StGB)

Die Bandenhehlerei wird ebenfalls mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten zu zehn Jahren bestraft.  (§ 260 I Nr. 1, 259 StGB). Dabei muss der Hehler die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begangen haben.

Der Versuch einer solchen Tat ist ebenfalls strafbar.

Die gewerbemäßige Bandenhehlerei wird noch strenger bestraft. In diesem Fall ist gemäß § 260a StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu rechnen. Die Hehlerei muss von Jemanden als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbemäßig begangen worden sein. ( § 260a I StGB). Bei einem minder schwerer Fall kann der Strafrahmen zu einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren abgesenkt werden.

Die Hehlerei ist eine Straftat die ernst genommen werden muss. Schon im Studium wurde den angehenden Juristen eingetrichtert, “ der Hehler ist schlimmer als der Stehler„. Diese Divise ist den meisten Tätern nicht bewusst und sie nehmen den Strafvorwurf der Hehlerei nicht ernst. Das sollte Ihnen nicht passieren, dann ansonsten könnte Ihnen vor Gericht eine böse Überraschung drohen.

Um sich gegen den Strafvorwurf der Hehlerei zu wehren sollten Sie sich einer professionelle Hilfe bedienen. Gerne biete ich Ihnen diese professionelle Hilfe mit meiner Erfahrung auf diesem Sachgebiet an.

Ich übernehme gerne Ihre Strafverteidigung in Berlin und Brandenburg. Kontaktieren Sie mich für ein Erstberatungsgespräch unter meiner Kanzleinummer 030-88628650 oder per Email: mail@ra-ulrich.com. 

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