Strafbefehl

Sollten sie einen Strafbefehl erhalten haben, dann sollten Sie diesen umgehend von einem Rechtsanwalt auf die Rechtmäßigkeit hin prüfen lassen.

Beachten Sie unbedingt, dass ab der Zustellung des Strafbefehls eine Einspruchfrist von zwei Wochen läuft. Lassen Sie auf keinen Fall diese Frist untätig ablaufen, denn wenn Sie innerhalb von zwei Wochen keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, wird dieser rechtskräftig. In der Regel können Sie sich dann nicht mehr gegen den Strafbefehl wehren. Bewahren Sie unbedingt den gelben Zustellumschlag auf, aus diesem ergibt sich, wann der Strafbefehl zugestellt wurde.

Nach Beauftragung mit der Strafverteidigung wird ein Strafverteidiger mit dem Einspruch gegen den Strafbefehl ein Akteneinsicht beantragen und sich erst nach erfolgter Einsichtnahme der Strafakte zu dem Tatvorwurf äußern, soweit dies geboten ist.

Sollte der Einspruch gegen den Strafbefehl nach Einsichtnahme der Strafakte wegen der erdrückenden Beweislage wenig erfolgsversprechend sein, kann er auch zurück genommen werden.

Ein Strafbefehl wird in der Regel nur in einfach gelagerten Fällen erlassen.

Er entspricht rechtlich gesehen einer Verurteilung. Er ist deswegen sehr Ernst zu nehmen.

Einen Strafbefehl sollten Sie jedoch nicht einfach so hinnehmen. Oft sind Strafbefehle fehlerhaft, da das Gericht nur eine summarische Prüfung vornimmt ohne Sie als Angeklagten oder die Zeugen tatsächlich bei einer Hauptverhandlung zu hören.

Sollten Sie bezüglich der vorgeworfenen Tat unschuldig sein  oder ist die Strafe zu der Sie im Strafbefehl veruteilt wurden zu hoch, dann ist es sinnvoll einen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.

Der Einspruch kann uneingeschränkt gegen den ganzen Strafbefehl eingelegt werden oder auf bestimmte Punkte – wie zum Beispiel auf die Strafhöhe oder die Höhe der einzelnen Tagessätze  – beschränkt werden.

Bei einer Beschränkung des Einspruches auf die Höhe der einzelnen Tagessätze, kann auf Antrag eine Entscheidung sogar ohne eine gerichtliche Hauptverhandlung ergehen.

In den anderen Fällen kommt es in der Regel zu einer Hauptverhandlung in der sowohl Sie als Angeklagter als auch Zeugen vernommen werden.

Ich übernehme gerne Ihre Strafverteidigung in Berlin und Brandenburg. Kontaktieren Sie mich unter meiner Kanzleinummer: 030-88628650

Sie können mir den Strafbefehl auch vorab per Email: mail@ra-ulrich.com oder Fax: 030-8860619 zukommen lassen.

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