Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Rechtsanwalt Ulrich übernimmt in Berlin und Brandenburg Strafmandate bei denen der Strafvorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erhoben wird.

Wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird bestraft, wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift.

Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird gemäß § 113 I StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

In einem besonders schweren Fall kommt gemäß § 113 II S.1 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren in Betracht.

Ein besonders schwerer Fall eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte liegt gemäß § 113 II S.2 StGB vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden oder wenn der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsgefährdung bringt.

War die Diensthandlung nicht rechtmäßig, dann ist ein  Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nicht gemäß § 113 StGB strafbar. Das gilt sogar für den Fall, dass der Täter irrig annimmt, dass die Diensthandlung der Polizei rechtmäßig sei.

Ob eine Diensthandlung rechtmäßig oder rechtswidrig war, sollten Sie von einem Strafverteidiger prüfen lassen. Ich übernehme diese Aufgabe gerne für Sie. Je nachdem ob die Diensthandlung rechtmäßig oder rechtswidrig war, werde ich eine bestimmte Verteidigungsstrategie mit Ihnen vorbereiten. Bei einer rechtswidrigen Handlung der Polizei, wird die Verteidigung ganz sicher auf einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.

Sollten Sie bei der Begehung der Tat irrig angenommen haben, dass die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist, und konnten Sie den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern  gem. § 49 Abs. 2 oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach § 113 StGB  absehen. Wenn Sie den Irrtum nicht vermeiden konnten und es Ihnen nach den Ihnen bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat gemäß § 113 IV S.2 StGB nicht nach § 113 StGB  strafbar. War Ihnen dies jedoch zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen gemäß § 49 Abs. 2 mildern oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Als Strafverteidiger werde ich unverzüglich nach meiner Beauftragung bei den Ermittlungsbehörden anzeigen, dass ich Sie vertrete und eine Akteneinsicht beantragen. Nach der erfolgten Akteneinsicht werde ich Sie bezüglich der Vorwürfe nach der vorliegenden Aktenlage informieren und werde mit Ihnen eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Kontaktieren Sie mich für Ihre Strafverteidigung in Berlin oder im umliegenden Brandenburg unter meiner Kanzleinummer: 030-88628650 oder per Email: mail@ra-ulrich.com.

 

 

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