Urkundenfälschung

Rechtsanwalt Ulrich übernimmt in Berlin und Brandenburg Strafmandate bei denen der Strafvorwurf einer Urkundenfälschung erhoben wird.
Tel.: 03088628650

Die einfache Urkundenfälschung ist im § 267 I StGB geregelt. Danach macht sich jemand strafbar,  der zur Täuschung im Rechtsverkehrs eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

Die Strafandrohung liegt dabei bei eine Freiheitsstrafe bis zum 5 Jahren oder einer Geldstrafe.

Bereits der Versuch einer Urkundenfälschung ist strafbar.

Bei einer Urkundenfälschung kommen auch besondere Schwere Fälle in Betracht, die gemäß § 267 III StGB einen höheren Strafrahmen haben als die einfache Urkundenfälschung. Bei einer besonders schweren Fällen der Urkundenfälschung liegt der Strafrahmen bei einer Mindeststrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Gemäß dem § 267 III StGB liegt eine besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter

  • gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzen Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat
  • einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt
  • durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet
  • oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Gemäß § 267 IV kommt sogar eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bis zu 10 Jahren in Betracht, wenn die Urkundenfälschung als Mietglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263-264, oder 267-269 StGB verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. Bei einem minderschweren Fall kann der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahre verschoben werden.

Sollte gegen Sie der Vorwurf einer Unterschlagung erhoben worden sein, übernehme  gerne Ihre Strafverteidigung in Berlin und Brandenburg.

Bereits bei dem ersten Beratungsgespräch teile ich Ihnen meine erste Einschätzung welche konkreten Vorwürfe vorliegen könnten und was Ihnen im Fall einer Verurteilung drohen könnte mit. Nach der Mandatierung werde ich als erstes eine Akteneinsicht beantragen damit mit gleichen Waffen gekämpft werden kann. Nach der Akteneinsicht wird die Angelegenheit und der konkrete Strafvorwurf nochmals erörtet. Ich werde Ihnen mitteilen, was konkret gegen Sie vorliegt und wie die Chancen einer Verteidigung konkret aussehen. Anschließend wird die konkrete Verteidigungsstrategie mit Ihnen besprochen.

Kontaktieren Sie mich für ein Erstberatungsgespräch unter meiner Kanzleinummer 030-88628650 oder per Email: mail@ra-ulrich.com

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