Hausfriedensbruch

Rechtsanwalt Ulrich übernimmt in Berlin und Brandenburg Strafmandate bei denen der strafrechtliche Vorwurf eines Hausfriedensbruchs erhoben wird.

Die gesetzliche Regelung zum Hausfriedensbruch befindet sich im § 123 StGB.

Danach macht sich jemand eines Hausfriedensbruch für strafbar, wenn  er in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt.

Der Hausfriedensbruch wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Bei dem Hausfriedensbruch handelt es sich gemäß  § 123 StGB  um ein absolutes Antragsdelikt. Das heißt, dass dieser nur verfolgt wird, wenn tatsächlich ein Strafantrag gestellt wurde. Dabei ist zu beachten, dass eine Antragsfrist von 3 Monaten läuft. Sollte der Strafantrag nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, ist die Tat in der Regel nicht mehr verfolgbar – § 77b StGB .

Sollte gegen Sie der Vorwurf eines  Hausfriedensbruchs erhoben worden sein, übernehme ich gerne Ihre Strafverteidigung in Berlin und Brandenburg. Kontaktieren Sie mich für ein Erstberatungsgespräch unter meiner Kanzleinummer 030-88628650 oder per Email: mail@ra-ulrich.com. 

 

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