Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht stellt Sonderstrafrecht dar, für das besondere Regelungen gelten.

Das Jugendstrafrecht ist zwingend auf Jugendliche anzuwenden, die zum Tatzeitpunkt im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sind. Bei Heranwachsenden die zum Tatzeitpunkt zwischen 18 bis 21 Jahren alt sind muss im Gegensatz dazu abgewägt werden, ob das Jugendstrafrecht angewendet werden soll oder ob der Heranwachsende nach Erwachsenen Strafrecht zu behandeln ist.

Das Jugendstrafrecht berücksichtigt, dass Jugendliche sich noch in Ihrer Entwicklung befinden und noch nicht ein volles Bewusstsein über Recht und Unrecht haben. Deswegen wird davon ausgegangen, dass Sie in ihrer Entwicklung positiv beeinflussbar sind. Die Straffolgen des Jugendstrafrechts unterscheiden sich von den Straffolgen des Erwachsenenstrafrechts.

Das Erwachsenenstrafrecht orientiert sich an der Schuld des Täters. Das Ziel des Jugendstrafrechts liegt im Gegensatz dazu bei der Berücksichtigung erzieherischer Umstände.

Das Jugendstrafrecht hat einen besonderen Rechtsfolgenkatalog, der gegenüber den Vorschriften des Erwachsenenstrafrechts den Vorrang hat. Die Rechtsfolgen beachten vordergründig  die Erziehung der Jugendlichen und Heranwachsenden.

Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts sind zum Beispiel: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe und Maßregeln zur Besserung und Sicherung.

Sollen Sie oder einer Ihrer Angehörigen als Jugendlicher einer Straftat bezichtigt werden, dann übernehme ich gern seine Vertretung als Strafverteidiger  in Berlin und Brandenburg.

Kontaktieren Sie mich für für ein Erstberatungsgespräch unter meiner Kanzleinummer: 030-88628650

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