Rechtsanwalt Ulrich übernimmt in Berlin und Brandenburg Strafmandate bei denen der Strafvorwurf einer Sachbeschädigung erhoben wird.
Die gesetzliche Regelung zur Sachbeschädigung befindet sich im § 303 StGB.
Danach macht sich jemand einer Sachbeschädigung für strafbar, wenn er eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Die Sachbeschädigung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Bei der Sachbeschädigung handelt es sich gemäß § 303c StGB um ein Antragsdelikt. Das heißt, dass diese nur verfolgt werden, wenn tatsächlich ein Strafantrag gestellt wurde oder die Strafverfolgungsbehörden ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung haben, so dass sie von Amts wegen einschreiten müssen.
Sollte gegen Sie der Vorwurf einer Sachbeschädigung erhoben worden sein, übernehme ich gerne Ihre Strafverteidigung in Berlin und Brandenburg. Kontaktieren Sie mich für ein Erstberatungsgespräch unter meiner Kanzleinummer 030-88628650 oder per Email: mail@ra-ulrich.com.
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