Betäubungsmittelstrafrecht – Drogenstrafrecht

Bei dem Betäubungsmittelstrafrecht – Drogenstrafrecht handelt es sich um ein Rechtsgebiet, in dem eine Vertretung von einem Strafverteidiger besonders geboten ist. Dabei kommt es nicht unbedingt darauf an, ob es sich um einen geringen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt oder um einen schwerwiegenden Verstoß. Für eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz kommt es auf die zu unterscheidenden Mengenbegriffe an. Es wird zwischen der „geringen Menge“, „normalen Menge“ und „nicht geringen Menge“ unterschieden. Dabei kommt es nicht primär auf die bei Ihnen vorgefundenen tatsächlichen Menge an, sondern auf den Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels.  Nach § 31 a BtMG kann von der Strafverfolgung einer Tat abgesehen werden, wenn die Tat sich auf eine „geringe Menge“ bezieht, die allein dem Eigengebrauch diente. Die geringe Menge kann nicht einheitlich bestimmt werden. Die Mengen weichen von Bundesland zu Bundesland voneinander ab.

Der Begriff der normalen Menge ist im BtMG nicht bestimmt. Dieses erwähnt nur die „geringe Menge“ und die „nicht geringe Menge“. Soweit das BtMG  keinen der beiden Begriffe verwendet, geht es von der normalen Menge aus. Diese kommt ganz besonders bei Straftaten gemäß § 29 I BtMG zu Bedeutung.

Im Falle einer „nicht geringen Menge“ liegt in der Regel ein Verbrechen vor. Bei einem Verbrechen droht eine Mindeststrafe von 1 Jahr. Bei Straftaten wegen einer “ nicht geringen Menge“ kommen weitere Überwachungsmöglichkeiten der Ermittlungsbehörden in Betracht, wie z. B. Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung,  Observationen, der Einsatz von verdeckten Ermittlern und eine vorläufige Festnahme. Durch diese Maßnahme wird ganz besonders in die Privatssphäre des Betroffenen eingegriffen.

Im Zusammenhang mit Drogendelikten kommt ebenfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis /Entziehung des Führerscheines in Betracht. Selbst dann, wenn man kein Fahrzeug im Strassenverkehr geführt hat.

 

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