Rechtsanwalt Ulrich übernimmt in Berlin und Brandenburg Strafmandate bei denen der Strafvorwurf eines Diebstahls oder einer Unterschlagung erhoben wird.
Der einfache Diebstahl ist im § 242 StGB geregelt. Danach macht sich jemand strafbar, wenn er eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Dabei kommt als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht.
In besonders schweren Fällen des Diebstahls kommt gemäß § 243 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten bis zehn Jahren in Betracht.
Hierzu muss bei der Begehung der Straftat eines der im § 243 StGB benannten Regelbeispiele erfüllt worden sein.
Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren droht einem Beschuldigten eines Diebstahls im Falle eines Diebstahls mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß der Qualifikationen die sich aus dem § 244 StGB ergeben. In minder schweren Fällen kommt eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis fünf Jahren in Betracht.
Bei einem Bandendiebstahl gemäß § 244a StGB kommt eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren in Betracht. In diesen Fällen muss ein Verteidiger zumindest als Pflichtverteidiger beauftragt werden. Es handelt sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung. In minder schweren Fällen verschiebt sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu fünf Jahre.
Abzugrenzen von einem Diebstahl ist die Unterschlagung. Diese ist im § 246 StGB geregelt. Die strafbare Verhalten liegt bei der Unterschlagung bei rechtswidrigen Zueignung der fremden Sache. Eine Unterschlagung wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verfolgt.
Bei dem einfachen Diebstahl als auch bei der Unterschlagung geringwertiger Sachen handelt es sich gemäß § 248 a StGB um Antragsdelikte. Das bedeutet, dass diese nur verfolgt werden, wenn ein Strafantrag gestellt wurde oder die Strafverfolgungsbehörden ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung haben, so dass sie von Amts wegen einschreiten müssen.
Sollte gegen Sie der Vorwurf eines Diebstahls oder einer Unterschlagung erhoben worden sein, übernehme ich gerne Ihre Strafverteidigung in Berlin und Brandenburg. Kontaktieren Sie mich für ein Erstberatungsgespräch unter meiner Kanzleinummer 030-88628650 oder per Email: mail@ra-ulrich.com.
Google+